Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werbeagentur – mpt media
Lützelfeldstraße 8, 36211 Alheim-Heinebach
Geschäftsführerin: Michelle Becker
Kontakt: info@mpt-media.de
Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Werbeagentur „mpt media“, im Weiteren mpt media genannt, erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber mpt media geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
(2) Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers.
(3) Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die von mpt media erarbeiteten Konzeptionen, Entwürfe sowie sonstigen Werke zu verwenden, wenn die erforderlichen Nutzungsrechte übertragen worden sind und zwar unabhängig davon, ob die Vorschläge urheberrechtlich geschützt sind, oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Alle von mpt media erarbeiteten Konzeptionen, Entwürfe und sonstigen Werke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung durch mpt media verändert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann mpt media eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Rechnungssumme oder, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist, der üblichen Vergütung verlangen.
(2) Nach der Zahlung der Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur Verwertung des Werkes im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zweck. Geht die Verwertung über den vereinbarten Umfang und/oder Zweck hinaus, insbesondere bei Nachdruck bzw. Weiterverarbeitung durch eine andere Agentur ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung geschuldet. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
(3) mpt media ist berechtigt, die von ihm gestellten Werbemittel zu signieren und in Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen, sowie die von ihm entworfenen Werbemittel in Prospekten, im Internet sowie in anderen Medien abzubilden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mpt media eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren auf Wunsch zu überlassen.
(4) Wenn nicht anders vereinbart, ist mpt media berechtigt Logos und Bildmaterial für eigene Referenzen zu benutzen.
(5) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
(6) Von mpt media gelieferte Bilder, Grafiken, Texte oder ähnlichem sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch mpt media gestattet.
Vergütung
(1) Sämtliche Leistungen von mpt media sind zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eine Vergütung schriftlich ausgeschlossen wurde. Das gilt auch für Kostenvoranschläge. Für Leistungen erhält mpt media die vereinbarte Vergütung bzw. wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist, die übliche Vergütung.
Die von der Agentur dem Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
Die in einem Angebot von mpt media genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.
Datenträger wie USB-Sticks, CD-ROMs, etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Spezielle Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, sowie technische Kosten wie Zwischenaufnahmen, Fotos, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln etc. werden zusätzlich berechnet.
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sowie bei Werbemittelherstellung, ist mpt media berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
Kommt eine von mpt media ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die mpt media nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch von mpt media davon unberührt.
mpt media ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
(2) mpt media ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln oder ähnlichem zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht. Kleinere Aufträge bis zu 500,00€ (netto) sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie zum Beispiel Satzkosten, Retuschen, Zwischenaufnahmen und dergleichen bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung.
(3) Soweit mpt media auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, hat der Auftraggeber mpt media von allen daraus begründeten Verbindlichkeiten freizustellen. mpt media kann für Fremdleistungen Vorschüsse in voller Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
(4) Die Preise von mpt media enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(5) mpt media ist, zum aktuellen Stand, von der Künstlersozialkasse befreit. Sollte sich aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Änderungen oder Auslegungen an der Freistellung im vollen Umfang des Auftrages oder in Teilen etwas ändern, so können die anfallenden Mehrkosten auf den Auftragswert zu Lasten des Auftraggebers umgelegt werden.
(6) Technisches Know-how, Auftragsbeschreibung, Ausschreibung, Angebotsauswertung, Auftragserteilung, Auftragsüberwachung, Termin- und Qualitätskontrolle, Organisationskosten sind vom Auftraggeber angemessen zu entrichten.
(7) Im Falle von Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist mpt media berechtigt eingeräumte Rabatte zurück zu nehmen und stattdessen den Listenpreis zu verlangen. Es kann darüber hinaus eine Mahngebühr, Verzugszinsen sowie eine Umlage der Beratungskosten verlangt werden.
Eigentumsvorbehalt, Herausgabe von Daten
(1) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben Eigentum von mpt media und sind auf Wunsch von mpt media nach angemessener Frist zurückzugeben. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, das ihm überlassene Material in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, so hat er Schadenersatz in Höhe der vollen Vergütung zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu leisten. mpt media bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) Die Versendung von Arbeiten sowie Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
(3) mpt media ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Auch wenn es Nutzungsrechte übertragen hat, verbleiben die Daten im Eigentum von mpt media. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat mpt media dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur für den vereinbarten Zweck verwendet und nur mit vorheriger Zustimmung von mpt media geändert werden. mpt media haftet nicht für Fehler, die bei der Übertragung oder aus technischen Gründen oder mangels Kompatibilität der Systeme entstehen, wenn es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Daten dürfen nur im vereinbarten Rahmen genutzt werden. Verwendet der Auftraggeber die Daten darüber hinaus, z.B. für andere Zwecke oder höhere Auflagen als vereinbart, so hat er mpt media Schadenersatz in Höhe von mindestens der doppelten Vergütung zu leisten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.
Haftung
(1) mpt media haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmängel, Störungen oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht dessen Erfüllungsgehilfen sind. Für eigenes Verhalten haftet mpt media nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet mpt media für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für Beschädigung von Vorlagen und Objekten, die mpt media vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, haftet mpt media nur in Höhe des Materialwertes.
(2) mpt media verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet mpt media für dessen Erfüllungsgehilfen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(3) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Sobald der Auftraggeber Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen freigegeben hat, entfällt jede Haftung mpt media’s. Insbesondere müssen die Freigaben zum Druck fristgerecht eingehalten werden. Sollte eine Freigabe nicht rechtzeitig durch den Auftraggeber erfolgen, so kann mpt media die Freigabe stellvertretend auch stillschweigend erteilen. Druckfehler bzw. inhaltliche Fehler bei Drucksachen mindern den Agenturaufwand und den Rechtsanspruch auf vollständige Bezahlung nicht.
(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch mpt media erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. mpt media ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei dessen Tätigkeit bekannt werden.
(5) Mängelrügen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei mpt media geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
(6) Ansprüche von Unternehmern gegen mpt media verjähren nach einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
(7) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an mpt media übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber mpt media von allen Ersatzansprüchen frei.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
(1) Für mpt media besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Änderungen des ursprünglichen, zwischen mpt media und Auftraggeber abgesprochenen, Konzepts, sowie Autorenkorrekturen sind vom Auftraggeber gesondert, nach Zeitaufwand zu vergüten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mpt media alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Unterlagen und Informationen fristgerecht und kostenlos zu liefern. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann mpt media eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann es auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mpt media nur solche Vorlagen wie Fotos, Modelle, Texte oder sonstige Arbeitsleistungen zu überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, trägt er die volle Haftung und stellt mpt media von allen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung der Computerprogramme, sowie von sonstigen Daten, die er mpt media zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein.
(5) mpt media wird alle zu dessen Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.
Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist der Sitz mpt media, Alheim.
(2) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geschäftsführung (Stand: 06/2021)
Geschäftsbedingungen bei
Druckaufträgen
Druckaufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
1. Auskunft, Angebote und Preise
1.1. Die von mpt media genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Fracht/Versand nicht ein. Ausnahmen müssen schriftlich bestätigt sein.
1.2. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro.
1.3. Sämtliche Angebote und Auskünfte sind freibleibend.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
2.1. Vor Druckbeginn erhält der Auftraggeber ein Proof oder ein Digitalproof i.d.R. als PDF-Datei, den er auf Fehlerfreiheit zu prüfen und vor Druckbeginn schriftlich freizugeben hat.
2.2. Andrucke oder Proofs des Auftraggebers dienen der Datenüberprüfung, können jedoch nicht als farbverbindliches Muster dienen, insbesondere wenn Farbräume der Druckmaschine (CMYK) nicht beachtet werden.
2.3. Für niedrig wertige Materialien (z.B. Datenträger, Proofs etc.) des Auftraggebers besteht für den Auftragnehmer keine Archivierungs- oder Rückgabepflicht, es sei denn, der Auftragnehmer wünscht die Rückgabe der Unterlagen bei deren Zusendung schriftlich.
3. Auftragsdurchführung
3.1. Änderungen nach Druckfreigabe verursachen zusätzliche Kosten, die in Abhängigkeit des Fertigstellungsgrades des Auftrages stehen, und werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
4. Lieferung
4.1. Die Lieferung erfolgt, sofern keine Abholung durch den Auftraggeber erfolgt, auf Risiko des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtungen von mpt media sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich welchem Medium es übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
4.2. Für Lieferverzögerungen, die in den Verantwortungsbereich Dritter fallen, haftet mpt media nicht. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4.3. Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch mpt media. Fixtermine im Sinne von 361 BGB sind nur gültig, wenn diese schriftlich als Fixtermin (auch „Festtermin“ oder „verbindlicher
Termin“) bestätigt werden. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von mpt media.
5.2. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6. Beanstandungen, Reklamationen
6.1. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet.
6.2. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.3. Bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original oder bestehenden Serien nicht beanstandet werden.
6.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage sind produktionsbedingt möglich und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
6.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
6.7. Verzichtet der Auftraggeber, z.B. aus terminlichen Gründen, auf die Anfertigung eines Proofs, ist mpt media von jeglicher Haftung freigestellt.
6.8. Produktionstoleranzen, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Maschinen auftreten (Farbtoleranzen, Falztoleranzen etc.) sind nicht reklamationsfähig.
7. Haftung
7.1. mpt media haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Die Haftung für Folgeschäden
aller Art, die aus Lieferverzögerung, Falschlieferung oder mangelhaften Druckerzeugnissen resultieren, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
7.2. Betriebsstörungen, die nicht von mpt media zu verantworten sind, z.B. durch höhere Gewalt, Maschinenausfall, Streik, etc. und dadurch zu einer verspäteten Auslieferung führen, berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Auftrag, wenn der Auftragnehmer trotz einer Nachfrist von 10 Arbeitstagen den Auftrag nicht ausführen kann.
7.3. Ein sofortiger kostenfreier Rücktritt vom Auftrag im Falle eines Lieferverzuges ist nur bei einem schriftlich fixierten Fixtermin möglich.
7.4. Eine Haftung für den Verlust oder Beschädigung eingesandter oder überlassener Dokumente, Daten oder sonstigen Unterlagen ist ausgeschlossen.
8. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
8.1. Der Auftraggeber haftet selbstschuldnerisch, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt mpt media bei Auftragserteilung von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
9. Handelsbrauch
9.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Kontrolldrucken oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Vertrag erteilt wurde.
10. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst nahe kommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn sich im Vertrag eine Regelungslücke herausstellen sollte.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von mpt media. Für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Fulda zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz von mpt media bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geschäftsführung (Stand: 06/2021)